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Die Möglichkeit einer verschreibungspflichtigen Fußpflege in unserer Podologie-Praxis in Neuenbürg/Pforzheim bietet eine effektive Lösung für zahlreiche Menschen mit verschiedenen Fußproblemen. Diese podologische Behandlung kann auf ärztliche Verschreibung oder privat in Anspruch genommen werden, wobei in bestimmten Fällen die Kosten von der Krankenkasse übernommen werden können.
Der Zugang zur Fußpflege über eine ärztliche Verordnung erweitert den Zugang der Patienten zu podiatrischen Behandlungen und ermöglicht eine gezielte therapeutische Fußpflege.
Außerdem können die Kosten für podologische Behandlungen unter bestimmten Umständen von der Versicherung übernommen werden. Die Patienten können auch zwischen einer ärztlichen Verordnung und einer privaten Behandlung wählen, so dass sie die für ihre Bedürfnisse am besten geeignete Option wählen können. Podologische Behandlungen können helfen, Fußprobleme zu lösen oder zu lindern, die Lebensqualität der Patienten zu verbessern und langfristige gesundheitliche Vorteile zu bieten.
Welche Kosten übernehmen die Krankenkassen
Ärztinnen und Ärzte verordnen die podologische Fußpflege in Fällen, in denen ohne entsprechende Behandlung mit einer unumkehrbaren Schädigung der Füße zu rechnen ist. Die Podologie zählt zu den anerkannten Heilmitteln und wird in der Regel dann eingesetzt, wenn eine medizinische Notwendigkeit besteht, um Folgeschäden zu verhindern.
Vor der erstmaligen Verordnung muss eine ärztliche Diagnose gestellt werden, die als Eingangsdiagnose bezeichnet wird. Ist die Fußgesundheit stark beeinträchtigt, kann statt einer podologischen Behandlung auch eine ärztliche Therapie erforderlich sein. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn aufgrund der Beschwerden eine offene Wunde an den Füßen entstanden ist, die einer speziellen medizinischen Behandlung bedarf.
Bei diesen Diagnosen ist die ärztliche Verordnung zur Podologie – und damit die Übernahme der Therapiekosten – möglich:
- Diabetisches Fußsyndrom (Diagnosegruppe DF) : Die Fußschädigung wurde durch Diabetes mellitus verursacht.
- Fußsyndrom bei Neuropathien (Diagnosegruppe NF):
Die krankhafte Fußschädigung ist in Folge einer sensiblen oder sensomotorischen Neuropathie entstanden.
Unter Neuropathien sind allgemein Erkrankungen des peripheren Nervensystems zu verstehen, die sich zum Beispiel durch Symptome wie Kribbeln, Stechen, Brennen, Taubheit oder Schmerzen äußern. Das periphere Nervensystem umfasst alle Nerven im Körper, bis auf die des Gehirns und des Rückenmarks.
- Fußsyndrom bei Querschnittsyndromen (Diagnosegruppe QF): Infolge eines kompletten oder inkompletten Querschnittsyndroms entsteht eine krankhafte Schädigung am Fuß.
Je nach Diagnose kann die Ärztin oder der Arzt bei der Verordnung zur Podologie festlegen, wie viele Einzelbehandlungen die Patientin oder der Patient in welchem zeitlichen Abstand erhalten soll.
Voraussetzungen für die Übernahme der Therapiekosten durch die Krankenkasse
Die Krankenkasse übernimmt die Therapiekosten, wenn die podologische Therapie von einer Ärztin oder einem Arzt verordnet wurde. Ab 18 Jahren zahlen Versicherte allerdings eine Zuzahlung. Das heißt:
- Für Versicherte bis zum 18. Lebensjahr übernimmt die Krankenkasse die Kosten in voller Höhe.
- Wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, zahlt 10 Prozent der Behandlungskosten zuzüglich 10 Euro je Verordnung hinzu. Nur zuzahlungsbefreite Versicherte brauchen keine Zuzahlung leisten.
Gültigkeit der podologischen Verordnung
Sobald Ihre Ärztin oder Ihr Arzt eine Verordnung für podologische Behandlungen ausstellt, haben Sie 28 Kalendertage Zeit, um die Behandlung in einer zugelassenen Praxis zu beginnen. Sollte ein dringender Behandlungsbedarf bestehen, kann Ihre Ärztin oder Ihr Arzt festlegen, dass der Beginn der Behandlung bereits innerhalb von 14 Tagen erfolgen muss. Wird die Behandlung nicht innerhalb der angegebenen Frist aufgenommen, verliert die Verordnung ihre Gültigkeit.